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Statuten

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In den Statuten werden der Name, die Zielsetzungen und die innere Ordnung eines Vereines einschließlich seiner Vertretung nach außen bestimmt. Sie bilden die Grundlagen seiner Organisation und seiner Tätigkeit.

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

  1. Der Verband führt den Namen „Allgemeiner Sportverband Österreichs, Landesverband Steiermark (ASVÖ Steiermark), in der Folge „ASVÖ Steiermark“ genannt. Er ist die Vereinigung aller ihm beigetretenen Sportvereine des Bundeslandes Steiermark sowie von Vereinen eines anderen Bundeslandes bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 4 Absatz 3, die keinem anderen Sportdachverband angehören. Er hat seinen Sitz in Graz und ist Mitglied des Allgemeinen Sportverbandes Österreichs. 
  2. Das Errichten von weiteren Zweigniederlassungen bzw. Gesellschaften ist möglich.

      

    §2 Zweck

     

    1. Der ASVÖ Steiermark will den Sport und die Bewegung im Sinne der Gesundheitsförderung und der Nachhaltigkeit in seinem Tätigkeitsbereich frei von parteipolitischen und weltanschaulichen Einflüssen fördern und sicherstellen, dass jedem und jeder unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Konfession, einer möglichen körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung und dessen (deren) politischen Gesinnung die sportliche Betätigung erleichtert wird. Er ist daher überparteilich.
    2. Der ASVÖ Steiermark verurteilt jegliche Form von Gewalt – unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist und arbeitet aktiv an deren Prävention.
    3. Der ASVÖ Steiermark tritt aktiv für Integrität und Glaubwürdigkeit im Sport ein und lehnt jede Art von Manipulation von Sportbewerben strikt ab.
    4. Seine besondere Aufgabe sieht der ASVÖ Steiermark in der Zusammenfassung der Interessen seiner Mitglieder und in deren Vertretung. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Förderung des Nachwuchssports.
    5. Der ASVÖ Steiermark ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und daher gemeinnützig.

        

      §3 Mittel

       

      Der Vereinszweck soll durch die im Folgenden angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

       

      1. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch
        1. die von der Generalversammlung bestimmten Beiträge der Sportvereine,
        2. Subventionen von öffentlichen und privaten Institutionen,
        3. die aus den Zuteilungen der Bundessportförderungsmittel zufließenden bestimmten Geldbeträge, die vom Allgemeinen Sportverband Österreichs an den ASVÖ Steiermark weitergeleitet werden,
        4. Sponsoring,
        5. Vermögensverwaltung (zB Vermietung und Verpachtung sowie Überlassung von Sportanlagen oder Teilen davon),
        6. Werbung jeglicher Art einschließlich Bandenwerbung,
        7. Bausteinaktionen,
        8. Veranstaltungen,
        9. Kursbeiträge,
        10. Spenden und sonstige Zuwendungen,
        11. Erträge und Überschüsse einer eventuell betrieblichen Tätigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Absatz 3 BAO),
        12. Beteiligung an Gesellschaften.

       

      1. Als ideelle Mittel dienen
        1. Durchführung von eigenen Sportveranstaltungen,
        2. Unterstützung anderer Sportveranstaltungen im Verbandsinteresse,
        3. Herausgabe von Informationen (z.B. durch Newsletter oder andere Medien),
        4. Unterstützung der Errichtung und Erhaltung jeder Art von Sportanlagen (Sporthallen, Sportplätze, etc.),
        5. Veranstaltung eigener und Unterstützung anderer Lehrgänge zur Aus- und Fortbildung von Personen, die im Rahmen des Verbandes bzw. seiner Mitglieder Sport oder Funktionen ausüben sowie
        6. Entsendung von Personen in die Organe des Allgemeinen Sportverbands Österreichs (ASVÖ) und in Gremien anderer Rechtsträger, wenn es dem Verbandszweck dient.

        

      § 4 Mitgliedschaft

       

      1. Der ASVÖ Steiermark besteht aus Mitgliedern, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern. 
      2. Mitglieder können nur Vereine, die Sport oder Bewegung jedweder Art betreiben oder vertreten und keinem anderen Sportdachverband angehören, werden. Sie werden vom Präsidium nach Vorlage ihrer von der Vereinsbehörde erfolgten Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit (§ 13 des Vereinsgesetzes 2002) und dadurch bedingten Entstehung (§ 2 Abs. 1 dritter Satz des Vereinsgesetzes 2002) sowie ihrer Statuten, die mit jenen des ASVÖ Steiermark nicht im Widerspruch stehen dürfen, aufgenommen. Das Präsidium kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.

      Vereine, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben, können nur dann aufgenommen werden, wenn die Präsident:innenkonferenz des Allgemeinen Sportverbandes Österreichs (ASVÖ) eine diesbezügliche Ausnahme beschlossen hat.

       

      1. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind jene, die von der Generalversammlung des ASVÖ Steiermark für ihre Verdienste um den Verband zu solchen ernannt werden.

       

        § 5 Rechte der Mitglieder

       

      1. Mitglieder:
        1. Die Teilnahme an den Generalversammlungen (Mitgliederversammlungen) und das Stimmrecht bei allen hierbei getätigten Abstimmungen.
        2. Das Recht der Einsicht in die Geschäftsführung des Verbandes.
        3. Das Recht, schriftliche Anträge an die Generalversammlung sowie an die Leitungsorgane zu stellen; diese müssen vereinsmäßig gefertigt sein. 
      1. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder:
        1. Diese haben das Recht der Teilnahme an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Verbandes sowie
        2. das Stimmrecht in der Generalversammlung.

        

      § 6 Pflichten der Mitglieder

       

      1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Gleichschriften ihrer Meldungen an die Vereinsbehörde bezüglich des Ergebnisses von Neuwahlen und Satzungsänderungen unverzüglich dem ASVÖ Steiermark zu übermitteln. Hierbei sind auch Kontaktdaten der Vertreter:innen bekanntzugeben. Sie haben die von der Generalversammlung des ASVÖ Steiermark festgelegten Beiträge rechtzeitig zu entrichten, den Beschlüssen der Generalversammlung Folge zu leisten und die Satzungen des ASVÖ Steiermark zu beachten. 
      2. Die Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind mit Ausnahme der Pflicht, das Ansehen und die Interessen des Verbandes zu wahren, von jeder Verbindlichkeit gegenüber dem Verband enthoben.

         

          § 7 Verlust der Mitgliedschaft

         

        1. Die Mitgliedschaft wird verloren
          1. durch Auflösung des Vereines.
          2. durch freiwilligen Austritt der Einzelpersonen oder des Vereines. Der austretende Verein hat mit seiner Austrittserklärung, die entsprechend seinen Statuten gefertigt sein muss, eine Ablichtung des Protokolls über die Vereinsversammlung, in der der Austritt beschlossen wurde, anzuschließen.
          3. durch Ausschluss: Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch das Präsidium beschlossen werden, wenn der Verein entgegen dem Verbandszweck (siehe § 2 der Statuten) handelt, das Ansehen des Verbandes schädigt oder Handlungen setzt, die sich gegen das Verbandsinteresse richten. Gleiches gilt, wenn der Verein trotz wiederholter Mahnung und Ankündigung des Ausschlusses mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen den Ausschluss binnen 14 Tagen ab Zustellung der diesbezüglichen Entscheidung Berufung an die Generalversammlung oder an die nächste außerordentliche Mitgliederversammlung zu erheben.

         

        1. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verliert alle seine gegenüber dem ASVÖ Steiermark bestehenden Rechte. Dagegen bleiben die Verpflichtung zur Bezahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge sowie die Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten dem Verband gegenüber aufrecht.

         

          § 8 Organe des Verbandes

         

        Organe des Verbandes sind:

        1. die Generalversammlung (Mitgliederversammlung)
        2. das Präsidium (Leitungsorgan)
        3. eingesetzte Ausschüsse
        4. die Rechnungsprüfer:innen
        5. die Schlichtungseinrichtung

         

          § 9 Die Generalversammlung (Mitgliederversammlung)

         

        1. Ordentliche Generalversammlungen finden jedes vierte Jahr statt. Deren Einberufung hat schriftlich oder elektronisch unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher zu erfolgen. Die Generalversammlung setzt sich aus dem Präsidium und je einem mit Vollmacht ausgestatteten Vereinsvertreter zusammen. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, doch darf ein Mitglied nicht mehr als fünf Stimmen auf sich vereinigen. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse, wenn in den Satzungen nichts Anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
        2. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Generalversammlung zu stellen. Diese müssen jedoch, um bei der Generalversammlung behandelt werden zu können, mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich (Datum des Postaufgabestempels) oder per E-Mail an das Leitungsorgan (Präsidium) gerichtet werden.
        3. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident:in, in dessen Verhinderung eine:r der Vizepräsident:innen in der Reihenfolge ihres Alters, beginnend mit dem/der ältesten. Sollten auch diese verhindert sind, das älteste anwesende Präsidiumsmitglied.
        4. Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Zahl der anwesenden Mitglieder sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuzustellen. Diese haben das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach dessen Erhalt gegen die Richtigkeit der Protokollierung schriftlich Einwendungen zu erheben.
        5. Eine außerordentliche Generalversammlung kann über Beschluss des Präsidiums einberufen werden, soweit die Führung der Geschäfte dies erfordert.

          Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen wird oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies beim Präsidium schriftlich oder per E-Mail beantragt. Gleiches gilt, wenn dies die Rechnungsprüfer:innen begehren. Die a.o. Generalversammlung ist in diesem Fall vier Wochen vom Zeitpunkt der Beschlussfassung bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen und in Folge innerhalb von vier Wochen durchzuführen; sie beschränkt sich auf die Behandlung der Anträge, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Aus dem gleichen Einberufungsgrund kann keine zweite a.o. Generalversammlung beantragt werden. Im Übrigen gelten für die a.o. Generalversammlung dieselben Bestimmungen wie für die ordentliche Generalversammlung.

          1. In den Wirkungskreis der ordentlichen Generalversammlung fallen:
            1. Feststellung der Beschlussfähigkeit,
            2. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung,
            3. Entgegennahme der Berichte über die Tätigkeit des Verbandes und des Berichtes der Rechnungsprüfer:in sowie die diesbezügliche Beschlussfassung,
            4. Wahl der Leitungsorgane, zweier Rechnungsprüfer:innen samt einer Ersatzperson sowie Auswahl eines (einer) Abschlussprüfer:in, falls hierfür die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 2002 vorliegen bzw. wenn vom Präsidium eine freiwillige Abschlussprüfung beschlossen wird,
            5. Verleihung und Aberkennung von Ehrenpräsidentschaften und Ehrenmitgliedschaften,
            6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
            7. Beschlussfassung über Anträge,
            8. Satzungsänderungen,
            9. Allfälliges und
            10. Auflösung des Verbandes.

           

            § 10 Das Präsidium (Leitungsorgan)

           

          1. Das Präsidium wird von der Generalversammlung jeweils für vier Jahre gewählt.
          2. Dieses besteht aus:
            1. dem (der) Präsident:in,
            2. bis zu vier Vizepräsident:innen,
            3. dem (der) Schriftführer:in sowie
            4. dem (der) Finanzreferenten:in (Schriftführer:in und Finanzreferent:in können auch gleichzeitig Vizepräsident:innen sein)
            5. dem (der) Landesgeschäftsführer:in mit beratender Stimme 
          1. Neben dem (der) Präsident:in und dem (der) Landesgeschäftsführer:in sind mindestens vier Präsidiumsmitglieder zu wählen.
          2. Präsidiumsmitglieder dürfen zum Zeitpunkt der Erstellung des Wahlvorschlages das 70. Lebensjahr nicht überschritten haben und sind – mit Ausnahme des (der) Landesgeschäftsführer:in – ehrenamtlich tätig.
          3. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren. Bei Ausscheiden des (der) Präsident:in hat das Präsidium das Recht, ein im Rahmen der letzten Generalversammlung gewähltes Präsidiumsmitglied zum (zur) Präsident:in zu wählen. Sollten bei einer ordentlichen Generalversammlung aufgrund eines oder mehrerer Wahlvorschläge weniger als vier Vizepräsident:innen gewählt werden, hat das Präsidium ebenfalls das Recht, für die bisher unbesetzten Stellen Personen zu kooptieren.
          4. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte derselben anwesend ist.
          5. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Präsidiums genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; der (die) Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse des Präsidiums sind für alle Mitgliedsvereine richtungsgebend.
          6. Die Präsidiumssitzungen werden vom (von der) Präsident:in einberufen und geleitet. In dessen Verhinderung übernimmt dies eine:r der Vizepräsident:innen in der Reihenfolge ihres Alters, beginnend mit dem (der) ältesten.
          7. Die Sitzungen können online oder in Präsenz stattfinden.
          8. In dringenden Angelegenheiten kann die Beschlussfassung durch das Präsidium auch mittels Umlaufbeschluss erfolgen.
          9. Über die Sitzungen des Präsidiums ist ein Protokoll zu führen, das vom (von der) Vorsitzenden und vom (von der) Schriftführer:in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Präsidiumsmitgliedern zu übermitteln. Es wird am Beginn der nächstfolgenden Sitzung genehmigt. Andernfalls ist das Protokoll, falls der Einspruch nach dessen Überprüfung berechtigt ist, zu berichtigen.

             

            § 11 Wirkungskreis des Präsidiums

             

            Das Präsidium ist das leitende und überwachende Organ des ASVÖ Steiermark und hat für die Abwicklung der Verbandsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 und 3 zu sorgen. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

            1. die strategische Ausrichtung des Verbandes,
            2. Erstellung des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung),
            3. die Erlassung von Geschäftsordnungen sowie alle – mit Ausnahme der der Generalversammlung vorbehaltenen – die Ehrenzeichenordnung betreffenden Angelegenheiten,
            4. die Bestellung des (der) Landesgeschäftsführer:in,
            5. die Überwachung der operativen Geschäftsführung,
            6. Einberufung der ordentlichen und a.o. Generalversammlungen,
            7. Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung, insbesondere eines Wahlvorschlages,
            8. Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse sowie
            9. Entscheidungen über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder der Geschäftsführung übertragen sind und die sich das Präsidium vorbehalten hat.
            10. Das Präsidium ist berechtigt, Ausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Es kann die Beiziehung außenstehender Personen, insbesondere von Experten, zur Klärung von Sachfragen beschließen.
            11. Das Präsidium hat das Recht, auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 einen Abschlussprüfer zu bestellen.

               

            § 12 Obliegenheiten der Präsidiumsmitglieder (Leitungsorgane)

             

            1. Der (die) Präsident:in, in seiner Verhinderung eine:r der Vizepräsident:innen, und der (die) Landesgeschäftsführer:in, vertreten den Verband in allen Belangen, daher auch nach außen. Den Verband verpflichtende Erklärungen können sie nicht mündlich abgeben.
            2. Wichtige Geschäftsstücke zeichnet der (die) Präsident:in gemeinsam mit dem (der) Schriftführer:in, dem (der) Finanzreferent:in oder dem (der) Landesgeschäftsführer:in.
            3. Der (die) Landesgeschäftsführer:in wird vom Präsidium bestellt und ist für die operative Führung des Verbandes zuständig. Er (sie) vertritt den Verband nach außen, insbesondere vor Behörden und anderen Körperschaften. Er (sie) ist für die Mitarbeiter:innenführung zuständig und übt ein entsprechendes Weisungsrecht aus.
            4. Dem (der) Schriftführer:in obliegt die Führung der Protokolle der Präsidiumssitzungen und der Generalversammlungen.
            5. Dem (der) Finanzreferent:in obliegt die gesamte Geldgebarung des Verbandes, die Führung der erforderlichen Kassenbücher und die Sammlung sämtlicher Belege.
            6. Bei Gefahr im Verzug ist der (die) Präsident:in allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an das Präsidium bzw. die Generalversammlung unter eigener Verantwortung Anordnungen zu treffen.

               

              § 13 Eingesetzte Ausschüsse

               

              1. Das Präsidium beschließt die Einsetzung von Ausschüssen und nominiert deren Teilnehmer:innen. Es kann zeitlich begrenzte Ausschüsse für die Erledigung von terminisierten Angelegenheiten und auch unbefristet tätige Ausschüsse geben. Das Präsidium entscheidet über die notwendige Teilnahme von Ausschussmitgliedern an Präsidiumssitzungen bzw. über die Berichtspflichten und notwendigen Dokumentationen im Einzelnen. Beispiele für Ausschüsse sind: Bauausschuss; Sportausschuss; Ehrenzeichenausschuss; Finanzausschuss, Nachhaltigkeitsausschuss, Vereinsausschuss. 
              2. Die Ausschüsse haben jeweils die ihnen vom Präsidium übertragenen Aufgaben durchzuführen.

                 

                § 14 Rechnungsprüfung

                 

                1. Als mittelgroßer Verein im Sinne des Vereinsgesetzes § 22 Abs. 1 ist der ASVÖ Steiermark zu einer qualifizierten Rechnungslegung verpflichtet und hat einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. 
                2. In der Generalversammlung sind zwei Rechnungsprüfer:innen und eine Ersatzperson, die im Falle des Ausscheidens eines (einer) Rechnungsprüfer:in dessen Funktion übernimmt, zu wählen. Den Rechnungsprüfer:innen obliegt im Sinne des § 21 Abs. 2 – 4 des Vereinsgesetzes 2002 die Überwachung der Finanzgebarung des Verbandes, die Vornahme von Kassenrevisionen sowie die Verfassung des jährlich zu erstattenden Rechnungsprüfungsberichtes an das Präsidium. Diese sind an die nächste ordentliche Generalversammlung, verbunden mit der Antragstellung auf Erteilung oder Verweigerung der Entlastung zu richten. Die Rechnungsprüfer:innen haben das Recht auf Einsicht in alle Belege und Geschäftsbücher des Verbandes. 
                3. Bei Ausscheiden der Rechnungsprüfer:innen während der Periode, entscheidet das Präsidium über die Nachbesetzung. Dieses ist auch berechtigt, einen Abschlussprüfer für den Rest der Periode zu bestellen, der die Prüfung im Sinne des Vereinsgesetzes übernimmt. 
                4. Freiwillig kann vom Präsidium jederzeit zusätzlich zu den Rechnungsprüfer:innen ein Abschlussprüfer bestellt werden, der seine Funktion bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung ausübt.

                   

                  § 15 Landesfachreferent:innen

                   

                  1. Die Landesfachreferent:innen sind in Bezug auf Sportarten landesweit zuständige Kontaktpersonen des ASVÖ Steiermark zu dessen Vereinen und den jeweiligen Fachverbänden. 
                  2. Die Bestellung der Landesfachreferent:innen erfolgt durch vom Büro zu organisierende Wahlen, bei denen die Vereine des ASVÖ Steiermark, die die fachspezifische Sportart betreiben oder vertreten, stimmberechtigt sind.

                     

                    § 16 Schlichtungseinrichtung

                     

                    1. In allen Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis sowohl zwischen dem Präsidium und den einzelnen Mitgliedern als auch zwischen den letzteren untereinander entscheidet die Schlichtungsstelle. Jeder der beiden Streitteile wählt hierzu zwei Mitglieder zu Schiedsrichtern, welche ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden wählen, wobei der Vorsitzende keinem der beiden Streitteile angehören darf. Kann über die Wahl des Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Schlichtungsstelle fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit, der Vorsitzende stimmt mit. 
                    2. Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist kein Rechtsmittel zulässig. Wohl steht die Anrufung des ordentlichen Gerichtes offen. Diese ist allerdings nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung zulässig, falls das Verfahren vor dieser noch nicht beendet ist (siehe § 8 Abs. 1 zweiter Satz des Vereinsgesetzes 2002).

                        

                      § 17 Auflösung des Verbandes

                       

                      1. Die Auflösung oder Fusionierung des Verbandes erfolgt entweder in der ordentlichen Generalversammlung oder in einer zu diesem Zwecke eigens einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Auflösung bzw. Fusionierung kann nur bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder mit 4/5 Mehrheit beschlossen werden. Gleichzeitig mit der Auflösung hat die Generalversammlung, sofern Vermögen vorhanden ist, einen Abwickler zu bestellen. 
                      2. Der Abwickler hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Er hat die noch laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen des Vereines einzuziehen und Gläubiger des Vereines zu befriedigen.
                      3. Das verbleibende Vermögen des ASVÖ Steiermark fällt dem Allgemeinen Sportverband Österreichs zu, sofern dieser gemeinnützig ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist ebenfalls mit 4/5 Mehrheit zu beschließen, welcher sonstigen gemeinnützigen Sportorganisation das Vermögen des aufgelösten ASVÖ Steiermark zufallen soll.

                         

                        Beschlossen in der XXXII. ordentlichen Generalversammlung am 20. Oktober 2023 und genehmigt mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 9.11.2023 / GZ.: VR-4047-2023 / ZVR 305027337



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