Herzlich Willkommen beim ASVÖ Steiermark

„Es ist eine große Ehre und Verantwortung, erneut das Vertrauen der Mitgliedsvereine des ASVÖ Steiermark erhalten zu haben. Ich werde mich weiterhin mit voller Hingabe für die Förderung des Sports in der Steiermark einsetzen. Dazu ist es besonders wichtig, die ehrenamtlichen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. Genau dafür setzten wir uns ein, denn WIR MACHEN SPORT…“

DI Christian Purrer
ASVÖ Steiermark Präsident

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Was bedeutet die Schutzmaßnahmenverordnung?

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Was bedeutet die Schutzmaßnahmenverordnung?

Seit heute 00:00 Uhr ist die neue COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (kurz: COVID-19-SchuMaV) in Kraft getreten. 

Im Grunde sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Kein Kontaktsport mehr möglich (ausgenommen Spitzensport)
  • Sport nur noch outdoor möglich (ausgenommen Spitzensport)
  • Keine Veranstaltungen (Wettkampf, Training, Kurs, Gruppe…) möglich (ausgenommen Spitzensport und max. 6 Personen aus max. 2 Haushalten)
  • Kein Gastro-/Kantinenbetrieb
  • Anti-Gen-Test zulässig

Das bedeutet etwa für die Sportausübung, ausgenommen vom Spitzensport gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, dass aktuell nur Sportarten ausgeübt werden dürfen, "bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu keinem Körperkontakt kommt (ausgenommen Sicherungs- und Hilfeleistung)." Selbst, wenn man Individualtraining oder Training ohne Körperkontakt (Wurftraining im Basketball, Schusstraining im Fußball, etc.) anbieten würde, ist jeglicher Kontaktsport verboten. Jedenfalls dürfen Trainingseinheiten nur outdoor und unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1 Meter ausgeübt werden. Dabei kann auf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verzichtet werden. "Es sind derzeit grundsätzlich auch keine Veranstaltungen (Training/Kurs/Gruppe/Wettkampf...) erlaubt. Ausnahme ist das Zusammenkommen von maximal 6 Personen aus maximal 2 Haushalten (zzgl. deren Kinder/Minderjähriger)." Somit wäre ein Einzeltraining mit Trainer*in möglich.

Zudem gibt es seitens der Sport Austria wichtige Klarstellungen:
Kleingruppen mit Kindern/Jugendlichen möglich
Demnach ist die Verordnung so zu interpretieren, dass zu maximal 6 Personen aus maximal 2 Haushalten weitere maximal 6 Kinder/Minderjährige (unter 18 Jahre), für die Aufsichtspflicht besteht, gezählt werden können. Dabei ist es irrelevant aus wieviel verschiedenen Haushalten diese Kinder bzw. Minderjährige kommen. So wäre z.B. ein Gruppentraining mit 2 TrainerInnen und 6 Kindern/Minderjährigen möglich (nur outdoor, keine Kontaktsportarten). 

Sportstätten dürfen für Schulen öffnen
In der aktuellen Verordnung wurde nun in §15(1)1 durch einen zusätzlichen Satz klargestellt, dass die Nutzung bzw. Sportausübung auf Sportstätten für Schulen von der Verordnung ausgenommen und daher möglich ist. Sportstätten dürfen also indoor wie outdoor für Schulen öffnen.

Die gesamte COVID-19-SchuMaV findet Ihr hier.

Weitere Informationen erhält ihr im ASVÖ Sekretariat bei Frau Silvia Rath unter 0664 / 886 116 41 oder rath@asvoe-steiermark.at oder auf der Homepage der Sport Austria.



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