Herzlich Willkommen beim ASVÖ Steiermark

„Es ist eine große Ehre und Verantwortung, erneut das Vertrauen der Mitgliedsvereine des ASVÖ Steiermark erhalten zu haben. Ich werde mich weiterhin mit voller Hingabe für die Förderung des Sports in der Steiermark einsetzen. Dazu ist es besonders wichtig, die ehrenamtlichen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. Genau dafür setzten wir uns ein, denn WIR MACHEN SPORT…“

DI Christian Purrer
ASVÖ Steiermark Präsident

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Sport Austria

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Sport Austria

Hier findet Ihr die aktuellen Handlungsempfehlungen für Sportvereine und Sportstättenbetreiber der Sport Austria ...

Allgemeine Empfehlungen (ab 29. Mai)

  • Abstand halten, daher gilt
    • Sämtliche Sportstätten (indoor wie outdoor) dürfen per 29. Mai unter Einhaltung eines Mindestabstandes von einem Meter, zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, betreten werden. In geschlossenen Räumlichkeiten der Sportstätte ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
    • Bei der Sportausübung ist ein genereller Mindestabstand von 2 Metern zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Dieser Abstand sollte nur für Ausnahmesituationen kurzfristig unterschritten werden, sodass z.B. auch das Tennis-Doppel, Faustball oder Segeln in bestimmten Bootsklassen möglich ist. Ein Mund-Nasen-Schutz ist bei der Sportausübung nicht notwendig.
    • Weiters kann der Abstand von einem Meter von BetreuerInnen und TrainerInnen ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dabei empfehlen wir aber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
    • Bis 30. Juni dürfen maximal 100 TeilnehmerInnen die Sportstätte betreten. Die diesbezüglichen Regeln der COVID-19_Lockerungsverordnung sind zu beachten.
    • Kantinen dürfen analog zum Gastgewerbe seit 15. Mai wieder geöffnet sein. Für Kantinen gelten dieselben Bestimmung, wie für das Gastgewerbe. Ungeachtet der Benennung (Vereinsheim, Clubraum, Buffet), wird als Kantine ein Ort bezeichnet, an dem Getränke oder Speisen ausgegeben werden. Diese finden Sie in der COVID-19_Lockerungsverordnung.
  • Besonderer Schutz von Risikogruppen
    • Personen, die Symptome aufweisen oder sich krank fühlen, dürfen am Sportbetrieb nicht teilnehmen.
    • Kinder und unmündige Minderjährige (unter 14 Jahre) sind in der Regel während des Aufenthaltes auf der Sportstätte von einer volljährigen Person (ab 18 Jahre) zu beaufsichtigen. Dabei ist eine Gruppengröße von maximal 6 zu Beaufsichtigenden empfehlenswert.
    • Um bei einem Auftreten eines Infektionsfalls die Kontaktkette nachvollziehen zu können und die Einhaltung der Abstandsregeln zu vereinfachen, empfehlen wir geeignete Maßnahmen (wie z.B. gleiche Gruppenzusammensetzung, überschaubare Gruppengröße, Anmeldesystem, dokumentierte Teilnahme) zu setzen.
    • Bei der Nichteinhaltung der Maßnahmen können Sportstättenbetreiber einen Platzverweis aussprechen.
    • Auf Angehörige von Risikogruppen (z.B. Vorerkrankungen wie Diabetes oder Immunsuppression) ist besondere Rücksicht zu nehmen (z.B. durch Individualtraining).
  • Hygieneregeln
    • Die allgemeinen Hygieneregeln (regelmäßiges Händewaschen, nicht mit den Händen ins Gesicht greifen, in Ellenbeuge oder Taschentuch Husten oder Nießen) sind einzuhalten.
    • Bei der Nutzung von Sportgeräten durch mehrere SportlerInnen ist sicher zu stellen, dass alle SportlerInnen vorher undnachher ihre Hände waschen oder desinfizieren. Wo es möglich ist, ist das Händewaschen dem Desinfizieren vorzuziehen.
  • Verkehrsbeschränkungen
    • Bei der Bildung von Fahrgemeinschaften für die Anreise zur Sportstätte ist von Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und dürfen pro Sitzreihe einschließlich dem/der LenkerIn nur zwei Personen befördert werden.


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