Herzlich Willkommen beim ASVÖ Steiermark

„Es ist eine große Ehre und Verantwortung, erneut das Vertrauen der Mitgliedsvereine des ASVÖ Steiermark erhalten zu haben. Ich werde mich weiterhin mit voller Hingabe für die Förderung des Sports in der Steiermark einsetzen. Dazu ist es besonders wichtig, die ehrenamtlichen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. Genau dafür setzten wir uns ein, denn WIR MACHEN SPORT…“

DI Christian Purrer
ASVÖ Steiermark Präsident

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Öffnungen für den Sport ab 19. Mai!

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Öffnungen für den Sport ab 19. Mai!

Die Bundesregierung kündigt für den 19. Mai weitere Öffnungsschritte in allen Lebensbereichen, so auch für den Sport, an! 

Da die aktuelle Veordnung aber noch nicht veröffentlich wurde, kann leider noch keine Auskunft zu Details gegeben werden. Dennoch möchten wir einen kleinen Überblick über die kommenden Maßnahmen geben:

Indoor-Sportstätten:

  • FFP2-Maske in den allgemeinen Bereichen (z.B. an der Rezeption, in der Umkleidekabine)
  • Zutrittstests
  • Registrierungspflicht
  • Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden.
  • Pro Person muss eine Fläche von 20 m² zur Verfügung stehen.
  • Während der Sportausübung gilt keine Maskenpflicht und die Abstandsregel kann bei Kontaktsportarten kurzfristig unterschritten werden. Es sind somit auch Kontaktsportarten wie Fußball wieder erlaubt.

Outdoor-Sportstätten:

  • Sport ist in sportartüblicher Mannschaftsgröße möglich.
  • Bei Kontakt- und Mannschaftssport ist ein aktueller Test vorzuweisen.

Alle Sportstätten

  • Jede Sportstätte (indoor und outdoor) muss ein Präventionskonzept erstellen und eine*n COVID-19-Beauftragte*n ernennen.
  • Die Veranstaltungsregelungen (Anzeige/Bewilligungspflicht) gelten für allfällige Zuseher*innen an Sportstätten, aber nicht für die Sportausübung selbst.
  • Sperrstunde ist 22:00 Uhr.

Breitensport im öffentlichen Raum darf in sportartüblicher Gruppengröße, max. aber 10 Personen, stattfinden.

Kooperationen mit Schulen

Jene Sportvereine, die im Rahmen unserer Projekte an Schulen tätig sind, dürfen seit dem 26.04.2021 ihre Einheiten im Freien durchführen. Dabei müssen die Sicherheits- und Hygienebestimmungen des Schulbetriebs (vgl. § 4 C-SchVO), als auch die Bestimmungen des Zielortes eingehalten werden. Zudem ist ein gültiger negativer Test vorzuweisen.

Nähere Infos dazu finden Sie auch unter:
Coronavirus - Aktuelle Maßnahmen (sozialministerium.at)
FAQ zu den Öffnungen



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