VereinsrechtDie steigende Bedeutung von Vereinen erfordert eine klare Unterscheidung in Vereine, die eine unternehmerische Tätigkeit entfalten und solche, die dies nicht tun. Die manifestiert sich einerseits in den neuen Vereinsrichtlinien. Andererseits musste auch eine Rechtsgrundlage für die vielfältige Gestaltung von Vereinstätigkeiten geschaffen werden. Das neue Vereinsgesetz ist mit 1. Juli 2002 in Kraft getreten und bedingt für die ca. 20.000 Sportvereine etliche Änderungen. So gibt es Neuerungen bei der Vereinsgründung und Vereinsummeldung. Außerdem werden die wichtigsten Vereinsdaten der Funktionäre in einem digitalen zentralen Melderegister vermerkt und können jederzeit eingesehen werden. Neu sind auch die Vorschriften für Aufsichtsräte, Leitungsorgane und Rechnungsprüfer, Haftungsfragen, Strafbestimmungen, etc. Die wichtigste Neuerung: Bei Vereinen mit gewöhnlichen Einnahmen von mehr als 1 Mio Euro ist anstelle der Einnahmen-Ausgabenrechnung ein Jahresabschluss (mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) vorgeschrieben. Ab Euro 3 Mio (in zwei aufeinander folgenden Jahren) ist zusätzlich zum Jahresabschluss eine externe Wirtschaftsprüfung notwendig. Hier finden Sie das Vereinsgesetz 2002 [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001917] in seinem gesamten Umfang. |